Ulrich Oehme
Ehemaliger AfD-Bundestagsabgeordneter (2017–2021), zum Zeitpunkt des Verfahrens Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten
Wortlaut der Quelle
Die Bundestagsverwaltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstellt. (OVG Berlin-Brandenburg, PM 10/26)
Nicht von Ulrich Oehme — Wortlaut der Quelle.
Anlass
Bundestagsverwaltung verweigert personalisierten Bundestagsausweis; VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg bestätigen dies im Eilverfahren
Zusammenhang und Feststellungen
Die Bundestagsverwaltung lehnte im September 2025 Oehmes Antrag auf einen Hausausweis wegen Zuverlässigkeitsbedenken ab (Kontakte zu russischen staatlichen Stellen). Das VG Berlin wies den Eilantrag zurück (Beschluss vom 30.10.2025, VG 2 L 437/25); das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte dies (PM 10/26 vom 13.02.2026, OVG 3 S 158/25, unanfechtbar). Das OVG bestätigte zudem, dass die Hausordnung des Bundestages eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet und der Mitarbeiterstatus nicht die verfassungsrechtlichen Schutzrechte von Abgeordneten vermittelt. Amtlicher Vorgang der Mitarbeiterüberprüfung; betrifft Russland-Kontakte, nicht eine Extremismus-Einstufung im engeren Sinn.
Position der Betroffenen
Oehme bezeichnete die Entscheidung gegenüber der dpa als 'politisch motiviert', erklärte, er habe 'nichts falsch gemacht', und kündigte das Hauptsacheverfahren an.
Art der Aussage
Gerichtsurteil
Rechtsstatus
Belegqualität
Primärquelle
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 10/26: Kein Anspruch auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten (13.02.2026)
Weitere Quellen
LTO: AfD-Mitarbeiter verliert Eilverfahren um Hausausweis
Einschränkung
Eilentscheidung unanfechtbar, Hauptsacheverfahren offen.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag G-015 (OVG Berlin-Brandenburg, 3 S 158/25; VG Berlin, 2 L 437/25), berliner-friedensglocke.de/eintrag/G-015/