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Berliner FriedensglockeFaktendokumentation · 251 Belege · Stand 25.07.2026

AfD (Bundesparteitagsbeschluss)

Grundsatzprogramm 'Programm für Deutschland', Bundesparteitag Stuttgart (30.04.–01.05.2016), Kapitel 5.3 'Mindestlohn beibehalten'

Wortlaut der Quelle

Der gesetzliche Mindestlohn ist mit dem Wesen der Sozialen Marktwirtschaft eng verbunden. Er korrigiert im Bereich der Entlohnung die Position der Niedriglohnempfänger als schwache Marktteilnehmer gegenüber den Interessen der Arbeitgeber als vergleichsweise starke Marktteilnehmer. Er schützt sie auch vor dem durch die derzeitige Massenmigration zu erwartenden Lohndruck. Insbesondere erlaubt der Mindestlohn eine Existenz jenseits der Armutsgrenze und die Finanzierung einer, wenn auch bescheidenen, Altersversorgung, die ansonsten im Wege staatlicher Unterstützung von der Gesellschaft zu tragen wäre. Mindestlöhne verhindern somit die Privatisierung von Gewinnen bei gleichzeitiger Sozialisierung der Kosten. Die Alternative für Deutschland befürwortet es daher, den gesetzlichen Mindestlohn beizubehalten.

Zusammenhang und Feststellungen

Vollständiges Kapitel 5.3 des Grundsatzprogramms. Die Begründung für die Beibehaltung des Mindestlohns wird vom Programm selbst gegeben. Im unmittelbar vorangehenden Kapitel 5.2 fordert dasselbe Programm, 'die Bundesagentur für Arbeit auflösen und ihre Aufgaben vor allem auf kommunale Jobcenter übertragen'. Die Passage wird im Wahlprogramm 2021 nahezu wortgleich wiederholt (siehe E-109).

Art der Aussage

Tatsache

Rechtsstatus

Kein Verfahren

Belegqualität

Beleg hoch

Primärquelle

ParteidokumentGrundsatzprogramm 2016, Kap. 5.3 'Mindestlohn beibehalten', S. 36

AfD-Grundsatzprogramm 'Programm für Deutschland' (2016), PDF afd.de

Einschränkung

Der Bundesparteitag tagte am 30.04. und 01.05.2016; an welchem der beiden Tage konkret über Kapitel 5 abgestimmt wurde, geht aus dem Programm-PDF nicht hervor.

Diesen Eintrag zitieren

Berliner Friedensglocke, Eintrag E-108 (Grundsatzprogramm 2016, Kap. 5.3 'Mindestlohn beibehalten', S. 36), berliner-friedensglocke.de/eintrag/E-108/