Andreas Harlaß
Mitglied des AfD-Landesvorstands Sachsen
Im Wortlaut — Andreas Harlaß
Rushdie im Namen des Islam niedergestochen? Eine Religion, die so martialisch gegen Andersdenkende vorgeht, sollte als terroristische Vereinigung in der freien Welt eingestuft werden
Anlass
Öffentliche Äußerung zum Messerangriff auf Salman Rushdie; Format und Datum im Urteil nicht benannt
Zusammenhang und Feststellungen
Wörtlich zitiert im rechtskräftigen Urteil des OVG NRW vom 13.05.2024 (5 A 1218/22), Rn. 242. Das Gericht zieht in derselben Randnummer den Schluss, die älteren Verlautbarungen hätten 'daher ihre Aussagekraft als konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht verloren, die weiteren nach dem 25. Februar 2021 gesammelten Erkenntnisse bestätigen die Einstufung als Verdachtsfall.'
Position der Betroffenen
Das Gericht schränkt in Rn. 241 ein, entsprechende Anhaltspunkte würden 'nicht dadurch entkräftet, dass in programmatischen Schriften der Klägerin oder Äußerungen ihrer Mitglieder auch in sachlicher oder nur polemisch zugespitzter, aber nicht pauschal diffamierender Weise' Stellung genommen werde; maßgeblich sei die 'Vielzahl der auch von führenden Parteimitgliedern getätigten grenzüberschreitenden Äußerungen, die keinen Widerspruch innerhalb der Partei hervorgerufen haben'.
Art der Aussage
Tatsache
Rechtsstatus
Belegqualität
Primärquelle
OVG NRW, Urteil vom 13.05.2024 — 5 A 1218/22 (Volltext, NRWE), Rn. 242
Weitere Quellen
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 54/2025 (Urteile rechtskräftig)
Einschränkung
Im Urteil steht kein Äußerungsdatum; ersatzweise das Urteilsdatum, als unsicher gekennzeichnet. Die Äußerung nimmt auf den Angriff auf Salman Rushdie im August 2022 Bezug, das Urteil nennt dieses Datum aber nicht.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag C-637 (OVG NRW, 5 A 1218/22, Rn. 242), berliner-friedensglocke.de/eintrag/C-637/