AfD-Kreisverband Wittenberg
Öffentliche Äußerung zur grundsätzlichen Ablehnung des Baus von Moscheen; Format und Datum im Urteil nicht benannt
Im Wortlaut — AfD-Kreisverband Wittenberg
Solange die Angehörigen des Islam sich nicht von ihrer Steinzeitkultur lösen, sollte es weder im Elbe-Elster-Kreis noch im Wittenberger Raum Moscheen oder ähnliche Einrichtungen geben.
Zusammenhang und Feststellungen
Wörtlich zitiert im rechtskräftigen Urteil des OVG NRW vom 13.05.2024 (5 A 1218/22), Rn. 246. Das Gericht ordnet ein (Rn. 245): 'Eine konkrete Diskriminierung von Muslimen liegt in der pauschalen […] erhobenen Forderung, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten. […] Die Menschenwürdegarantie wird schon dadurch verletzt, dass Muslimen allein wegen ihres Glaubens der Bau bestimmter religiöser Gebäude unmöglich gemacht werden soll, während Christen oder andere Religionsgemeinschaften vergleichbare religiöse Bauten errichten dürfen.'
Position der Betroffenen
Das Gericht schränkt in Rn. 247 ein: 'Aus der Materialsammlung des Bundesamts lässt sich nicht entnehmen, dass diese Forderungen ebenso weit verbreitet sind wie die oben wiedergegebenen allgemeineren islamfeindlichen Aussagen.' Zugleich stellt es fest: 'Es gibt aber auch keine gegenläufigen Äußerungen, die an diesen Forderungen Kritik üben oder den Bau von Moscheen verteidigen.'
Art der Aussage
Tatsache
Rechtsstatus
Belegqualität
Primärquelle
OVG NRW, Urteil vom 13.05.2024 — 5 A 1218/22 (Volltext, NRWE), Rn. 246
Weitere Quellen
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 54/2025 (Urteile rechtskräftig)
Einschränkung
Im Urteil steht kein Äußerungsdatum; ersatzweise das Urteilsdatum, als unsicher gekennzeichnet. Auch das Format der Äußerung ist nicht benannt.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag C-633 (OVG NRW, 5 A 1218/22, Rn. 246), berliner-friedensglocke.de/eintrag/C-633/