BfV-Folgegutachten, Kap. H.I.4 — Bewertung der Parteiausschlussverfahren und der Annullierung der Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz
Wortlaut der Quelle
Weiterhin ist die durch die Mehrheit des Bundesvorstands und das Bundesschiedsgericht bestätigte Annullierung der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz wegen des Verschweigens einer früheren Mitgliedschaft in der neonazistischen Heimattreue Deutsche Jugend zu berücksichtigen. Die Maßnahme führte zu einer faktischen Schwächung des „Flügel“, da mit Kalbitz ein führender „Flügel“-Funktionär aus dem AfD-Bundesvorstand ausschied.
Zusammenhang und Feststellungen
Entlastende Feststellung der Behörde. Das BfV schränkt ein: 'Die Entscheidung wurde jedoch vor allem formal-juristisch begründet und eine direkte politische Distanzierung vermieden'; zudem sei Kalbitz 'nunmehr als Parteiloser […] unverändert Mitglied der brandenburgischen AfD-Landtagsfraktion', wofür '[d]ie Fraktionssatzung […] eigens angepasst' wurde. Zur Aussagekraft der Ausschlussverfahren generell räumt die Behörde die Grenzen ihrer eigenen Erkenntnismöglichkeiten ein: 'Ob und inwieweit die einzelnen Ausschlussverfahren als Beleg für eine Distanzierung der Gesamtpartei von verfassungsfeindlichen Bestrebungen anzusehen sind, ist im Einzelnen schwierig zu bewerten, denn die Ausschlussanträge und die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte werden nicht veröffentlicht.'
Art der Aussage
Behördeneinstufung
Rechtsstatus
Kein Verfahren
Belegqualität
Primärquelle
BfV, Folgegutachten zur AfD vom 22.02.2021 (Volltextveröffentlichung netzpolitik.org), Kap. H.I.4
Einschränkung
Das Kapitel nennt als weitere Ausschlussverfahren Dubravko Mandic und Carsten Härle (anhängig) sowie die vollzogenen Ausschlüsse von Stefan Räpple und Frank Pasemann.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag A-020 (BfV-Folgegutachten AfD, 22.02.2021, Kap. H.I.4, Fn. 3134 f.), berliner-friedensglocke.de/eintrag/A-020/