BfV-Folgegutachten, Kap. H.I.4 — zusammenfassende Bewertung der entlastenden Belege
Wortlaut der Quelle
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass unter anderem mit der Einrichtung der „Arbeitsgruppe Verfassungsschutz“, der erzwungenen formalen Auflösung des „Flügel“, dem Betreiben verschiedener Ausschlussverfahren und der Annullierung der Parteimitgliedschaft Kalbitz', dem Bestehen einer gemäßigten Interessensgemeinschaft Alternative Mitte, verschiedenen Distanzierungen und Abgrenzungsbemühungen, dem Wahlerfolg von Nicht-„Flügel“-Kandidaten auf dem Bundesparteitag in Kalkar im November 2020 […] sowie den Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vom 27. November 2020 und zum Staatsvolkverständnis vom 18. Januar 2021 durchaus Bemühungen und Maßnahmen festzustellen sind, die den […] zunächst stark ansteigenden Einfluss des „Flügel“ zumindest teilweise abbremsen könnten. Durch die Maßnahmen konnte insoweit verhindert werden, dass dem Personennetzwerk des „Flügel“ und seinen Positionen bereits ein dominierender Faktor in der Gesamtpartei zufällt.
Zusammenhang und Feststellungen
Entlastende Feststellung der Behörde. Das BfV schränkt unmittelbar anschließend ein: 'Dass diese Maßnahmen aber den gewichtigen Einfluss des "Flügel" substantiell zurückgedrängt hätten, so dass dieser nur eine zu vernachlässigende Strömung in der Gesamtpartei ohne maßgeblichen Einfluss darstellen würde, kann indes nicht festgestellt werden.' Ergänzend: 'Überdies richteten sich die aufgezeigten Distanzierungsbemühungen ganz überwiegend nicht substantiell gegen den "Flügel" und seine Anhänger.'
Art der Aussage
Behördeneinstufung
Rechtsstatus
Kein Verfahren
Belegqualität
Primärquelle
BfV, Folgegutachten zur AfD vom 22.02.2021 (Volltextveröffentlichung netzpolitik.org), Kap. H.I.4
Einschränkung
Die Auslassungen im Zitat sind gekennzeichnet; die vollständige Aufzählung nennt zusätzlich den Prüffallzeitraum Januar 2019 bis April 2020.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag A-018 (BfV-Folgegutachten AfD, 22.02.2021, Kap. H.I.4 (Zusammenfassung), Fn. 3167), berliner-friedensglocke.de/eintrag/A-018/