BfV-Folgegutachten, Fazit Abschnitt IV. 'Entlastende Belege'
Wortlaut der Quelle
Im Prüfgutachten wurden Abgrenzungsbemühungen, Ordnungsmaßnahmen und Distanzierungen gegenüber extremistischen Teilelementen festgestellt, die es zum jetzigen Zeitpunkt nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass eine knappe Mehrheit in der Partei noch eine Zusammenarbeit mit extremistischen Kräften meidet oder um eine Abgrenzung zu ebenjenen Kräften bemüht ist. Dies zeigen sowohl die Debatten und Abstimmungen auf dem Bundesparteitag, die betriebenen Ausschlussverfahren als auch das besonders im Jahr 2020 zu beobachtende Vorgehen des Bundessprechers Jörg Meuthen.
Zusammenhang und Feststellungen
Entlastende Feststellung der Behörde im Fazit des Gutachtens (Kap. I.IV). Das BfV schränkt sie im unmittelbar folgenden Satz selbst ein: 'Ein gewichtiger Teil innerhalb der Partei tritt jedoch offen extremistisch auf oder ist zumindest an einer strategischen Zusammenarbeit oder Koexistenz mit ebenjenen extremistischen Teilen der Partei interessiert.' Und weiter: 'Diese entlastenden Belege stehen den festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkten indes nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei einem Teil der Abgrenzungsmaßnahmen lediglich um solche strategisch-taktischer bzw. formal-rechtlicher Art ohne substantielle Aussagekraft.'
Art der Aussage
Behördeneinstufung
Rechtsstatus
Kein Verfahren
Belegqualität
Primärquelle
BfV, Folgegutachten zur AfD vom 22.02.2021 (Volltextveröffentlichung netzpolitik.org), Kap. I.IV
Einschränkung
Für das Fazitkapitel enthält der Volltext keine internen Seitenquerverweise, daher ist keine Originalseitenzahl belegbar. Nicht zu verwechseln mit der ähnlichen, aber anders lautenden Formulierung in Kap. H.I.4 (A-017).
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag A-016 (BfV-Folgegutachten AfD, 22.02.2021, Kap. I.IV (Fazit — Entlastende Belege)), berliner-friedensglocke.de/eintrag/A-016/