AfD (Bundespartei); Der Flügel; Junge Alternative für Deutschland
Partei bzw. Teilorganisationen als Klägerinnen gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz
Wortlaut der Quelle
Es besteht der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. (OVG NRW, PM vom 13.05.2024)
Nicht von AfD (Bundespartei); Der Flügel; Junge Alternative für Deutschland — Wortlaut der Quelle.
Anlass
OVG NRW bestätigt Rechtmäßigkeit der Beobachtung: AfD und JA als Verdachtsfall, 'Flügel' als Verdachtsfall und später als erwiesen extremistische Bestrebung
Zusammenhang und Feststellungen
Nach sieben Verhandlungstagen wies das OVG NRW die Berufungen gegen die Urteile des VG Köln vom 08.03.2022 zurück (Az. 5 A 1218/22: AfD als Verdachtsfall; 5 A 1216/22: 'Flügel' als Verdachtsfall und erwiesen extremistische Bestrebung; 5 A 1217/22: JA als Verdachtsfall). Der 'Flügel' sei ein Personenzusammenschluss mit 'hinreichend verfestigter Organisationsstruktur' gewesen; die Hochstufung 2020 war rechtmäßig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerden der AfD mit Beschlüssen vom 20.05.2025 (BVerwG 6 B 21.24, 6 B 22.24, 6 B 23.24) zurück; die OVG-Urteile sind damit rechtskräftig. Siehe auch A-002/A-003.
Position der Betroffenen
Die AfD hielt die Beobachtung für rechtswidrig und schöpfte den Rechtsweg bis zum BVerwG aus; sämtliche Rechtsmittel blieben erfolglos.
Art der Aussage
Gerichtsurteil
Rechtsstatus
Belegqualität
Primärquelle
OVG NRW, Pressemitteilung: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten (13.05.2024)
Weitere Quellen
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 54/2025 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden, Beschlüsse vom 20.05.2025)
OVG NRW, Pressemitteilung zur Bekanntgabe der Urteilsgründe (02.07.2024)
Einschränkung
Diese Verfahren betrafen die Verdachtsfall-Einstufungen; die spätere Einstufung der Gesamtpartei als 'gesichert rechtsextremistisch' (Mai 2025) ist nicht Gegenstand dieses Eintrags (siehe A-004 bis A-006).
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag G-003 (OVG NRW, 5 A 1216/22; 5 A 1217/22; 5 A 1218/22), berliner-friedensglocke.de/eintrag/G-003/