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Berliner FriedensglockeFaktendokumentation · 251 Belege · Stand 25.07.2026

Jens Maier

Richter am Landgericht a. D., ehemaliger AfD-Bundestagsabgeordneter (2017–2021)

Anlass

Entscheidung des Richterdienstgerichts beim LG Leipzig: Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 31 Deutsches Richtergesetz zum Schutz der Rechtspflege (Ämterverlust durch Gerichtsentscheidung)

Zusammenhang und Feststellungen

Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag kehrte Maier im März 2022 zunächst als Richter (AG Dippoldiswalde) in den sächsischen Justizdienst zurück; das Justizministerium beantragte parallel die Versetzung in den Ruhestand nach § 31 DRiG. Das Richterdienstgericht Leipzig (Az. 66 DG 2/22) entschied am 01.12.2022, dass Maier in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist: Das öffentliche Vertrauen in ihn sei so schwer beschädigt, dass seine weitere Tätigkeit das Vertrauen in eine unabhängige und unparteiische Rechtspflege beeinträchtigen würde. Grundlage waren u. a. rassistische und menschenverachtende Äußerungen; der sächsische Verfassungsschutz stufte Maier als Rechtsextremisten ein. Das Dienstgericht des Bundes beim BGH bestätigte die Entscheidung am 05.10.2023 rechtskräftig; § 31 DRiG ist Präventivmaßnahme, keine Disziplinarstrafe.

Position der Betroffenen

Maier legte gegen die Entscheidung Revision zum Dienstgericht des Bundes ein, die 2023 erfolglos blieb; er behielt seine Pensionsansprüche (LTO).

Art der Aussage

Gerichtsurteil

Rechtsstatus

Rechtskräftig

Belegqualität

Beleg hoch

Primärquelle

Gerichtliche PressemitteilungRichterdienstgericht Leipzig, 66 DG 2/22

Medienservice Sachsen (SMJus): Entscheidung des Richterdienstgerichts: Jens Maier zum Schutz der Rechtspflege in den Ruhestand versetzt

Weitere Quellen

Medienservice Sachsen: Der Bundesgerichtshof bestätigt: Versetzung von Jens Maier in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege ist zulässig (05.10.2023)

Original ↗Archivkopie fehlt

LTO: Jens Maier darf nicht wieder Richter sein

Original ↗Archivkopie fehlt

Einschränkung

Save Page Now für die BGH-Bestätigungs-PM (medienservice 1070023) angestoßen; BGH-Aktenzeichen (mutmaßlich RiZ(R) 1/23, laut LTO-URL-Slug) nicht direkt aus abgerufener Quelle bestätigt.

Diesen Eintrag zitieren

Berliner Friedensglocke, Eintrag B-014 (Richterdienstgericht Leipzig, 66 DG 2/22), berliner-friedensglocke.de/eintrag/B-014/