Eilbeschluss des VG Köln zur Hochstufung der AfD als 'gesichert rechtsextremistische Bestrebung'
Wortlaut der Quelle
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin als ‚gesichert rechtsextremistische Bestrebung' einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
Zusammenhang und Feststellungen
Das VG Köln gab dem Eilantrag der AfD im Wesentlichen statt: Das BfV darf die AfD vorläufig nicht als 'gesichert rechtsextremistische Bestrebung' einstufen oder öffentlich so bezeichnen. Die Behandlung als Verdachtsfall bleibt ausdrücklich zulässig. Begründung laut Beschluss und PM: Trotz 'starker Verdachtsmomente' fehle die für die Hochstufung erforderliche 'hinreichende Gewissheit' einer verfassungsfeindlichen Gesamtprägung; einzelne Forderungen (z. B. Minarett- und Kopftuchverbot) seien zwar menschenwürdewidrig, trügen die Hochstufung allein aber nicht. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; Beschwerde zum OVG NRW ist möglich. Wann über die Hauptsache (13 K 3895/25) entschieden wird, ist offen.
Art der Aussage
Gerichtsurteil
Rechtsstatus
Belegqualität
Primärquelle
VG Köln, Beschluss vom 26.02.2026 — 13 L 1109/25 (Volltext, NRWE)
Weitere Quellen
VG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026: Verfassungsschutz darf AfD vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
Verfassungsblog: Wenn Hetze nicht ausreicht — Zur Eilentscheidung des VG Köln
Einschränkung
Prüfen, ob das BfV Beschwerde zum OVG NRW eingelegt hat (Stand Juli 2026); Termin/Stand der Hauptsache 13 K 3895/25 verfolgen.
Diesen Eintrag zitieren
Berliner Friedensglocke, Eintrag A-006 (VG Köln, 13 L 1109/25), berliner-friedensglocke.de/eintrag/A-006/